AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der ACORS eU – Stand 2016-01 1. Präambel1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.1.2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Dienstleistungen.2. Geltungsbereich2.1. Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ACORS (Verkäufer) und dem Kunden (Käufer), insbesondere für alle Verkäufe und Lieferungen sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Nebengeschäften und sonstigen Leistungen. Die AGB gelten auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall insbesondere bei künftigen Ergänzungs- und Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.2.2. Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB des Verkäufers.2.3. Der Verkäufer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der AGB in aktuell geltender Fassung.2.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Bestätigung durch den Verkäufer.2.5. Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nach Eingang bei sich nicht ausdrücklich widerspricht.3. Vertragsschluss3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.3.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufs- oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert schriftlich anerkannt werden.3.3. Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen, zivil- und öffentlich rechtliche Genehmigungen oder Bestätigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss der Käufer die erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder Bestätigungen rechtzeitig und auf seine Kosten besorgen.4. Pläne und Unterlagen4.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.4.2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.5. VerpackungMangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung; erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur bei gesonderter Vereinbarung zurückgenommen.6. Gefahrenübergang6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). Mit dem Tag der bekanntgegebenen Bereitstellung der Ware gehen Leistungs- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, auf den Kunden über.6.2. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.7. Lieferfrist7.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:7.1.1. Datum der Auftragsbestätigung;7.1.2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;7.1.3. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.7.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.7.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 15. darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.7.4. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen, mindestens 3-monatigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.7.5. Wurde die in Art. 7.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.7.6. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.7.7. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.7.8. Andere als die in Art. 7 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.8. AbnahmeprüfungSofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Käufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls seinen Personalaufwand samt Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten von Material, Werkstücken, Rohteilen, Werkzeugen, Kühlmittel und Messaufwand selbst zu tragen.9. Preis9.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Herstellers und ohne Kosten für Verpackung, Verladung, Versicherung und Transport.9.2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, verursacht etwa durch Änderungen von Steuern, Zöllen, Devisenkursen, Frachten, etc. oder für vom Kunden angeordnete Leistungen, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.10. Zahlung10.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind 40 % des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung und 60% vor Auslieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.10.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.10.3. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 15 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.10.4. Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die (außer-)gerichtlich entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.10.5. Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß Art. 10.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.11. EigentumsvorbehaltBis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.12. Gewährleistung12.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen. Handelt es sich beim Käufer um einen mit dem Verkäufer kooperierenden Wiederverkäufer, so sind alle Arbeiten zur Mangelbehebung durch diesen, für den Verkäufer kostenfrei, durchzuführen.12.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Kalenderjahr (bei einschichtigem Betrieb; maximal zweitausend Betriebsstunden) ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges aufgetreten sind. Sollte der Hersteller des Produktes nicht mehr in der Lage sein Ersatzteile bereitzustellen, verkürzt sich dieser Zeitraum auf sechs Monate ab Auslieferung.12.3. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl: - die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; - sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; - die mangelhaften Teile ersetzen; - die mangelhafte Ware ersetzen.12.4. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.12.5. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.12.6. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.12.7. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, ungenügender Qualitätssicherung, Einsatz ungeschulten Personals, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Verstoß gegen die Wartungs-, Schmier- und Bedienvorschriften, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.12.8. Es gilt, der in der Dokumentation des Verkäufers angegebene Wartungsplan zur Auswechslung von Ersatz- und Verschleißteilen sowie die Angaben zur Handhabung, Bedienung und Instandhaltung. Verschleißteile sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.12.9. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers setzt voraus, dass sich das Bedien- und Wartungspersonal des Käufers beim Verkäufer genauestens in die Bedienung und Wartung der Maschine einweisen lässt.12.10.Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.12.11. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.12.12. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.12.13 Eine Haftung jeglicher Art für Montageanleitungen wird ausgeschlossen.12.14. Stellt sich heraus, dass die Ware bzw. Maschine vom Verkäufer nicht fehlerhaft ist oder Fehler nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, so ist der Käufer zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.12.15. Eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Auch steht dem Käufer kein Kaufpreis-Zurückbehaltungsrecht zu.12.16. Der Käufer hat die Ware selbst bestellt und ihm ist Art und Umfang der Ware bekannt. Der Verkäufer haftet daher weder für eine bestimmte Eigenschaft noch für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck der Ware.13. Haftung13.1. Sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden, für Gewinnentgang, für Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung im In- oder Ausland zurückzuführen sind oder durch Störungen im Betrieb des Unternehmens verursacht werden. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.13.2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.13.3. Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Art. 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme begrenzt.13.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen die Ansprüche.13.5. Der Verkäufer haftet keinesfalls für Schäden, die durch eine ungenügende Qualitätssicherung entstanden sind.13.6. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen den Verkäufer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Verkäufers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.14. FolgeschädenDie Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ist ausgeschlossen.15. Entlastungsgründe15.1. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.15.2. Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte, Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, zukommen lässt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.15.3. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen.16. Datenschutz16.1. Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.16.2. Der Käufer verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.16.3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Käufer unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.17. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort17.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für Salzburg örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht. Die Vertragssprache ist deutsch.17.2. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.17.3. Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe der Ware vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.17.4. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten herbeiführen kann.